Rechtsprechung
   BFH, 14.02.2000 - V B 101-110/99, V B 101/99, V B 102/99, V B 103/99, V B 104/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,9429
BFH, 14.02.2000 - V B 101-110/99, V B 101/99, V B 102/99, V B 103/99, V B 104/99 (https://dejure.org/2000,9429)
BFH, Entscheidung vom 14.02.2000 - V B 101-110/99, V B 101/99, V B 102/99, V B 103/99, V B 104/99 (https://dejure.org/2000,9429)
BFH, Entscheidung vom 14. Februar 2000 - V B 101-110/99, V B 101/99, V B 102/99, V B 103/99, V B 104/99 (https://dejure.org/2000,9429)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Ausschlussfrist - Gegenstand des Klagebegehrens - Bezeichnungserfordernis - Versagung des rechtlichen Gehörs - Wiedereinsetzung

  • Judicialis

    FGO § 65 Abs. 2 Satz 2; ; FGO § ... 65 Abs. 2; ; FGO § 65 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 73 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 96 Abs. 2; ; FGO § 56 Abs. 1; ; FGO § 56; ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 6

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2000, 878
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 13.06.1996 - III R 93/95

    Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens durch Bezugnahme auf Unterlagen

    Auszug aus BFH, 14.02.2000 - V B 101/99
    Für die Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens ist ausreichend, aber auch erforderlich, den Streitpunkt in allgemeinerer Form --anders als hier geschehen-- so zu umreißen, dass er konkretisiert und von anderen denkbaren Streitpunkten abgrenzbar ist (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Juni 1996 III R 93/95, BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483, unter 2.; BFH-Beschlüsse vom 23. September 1998 IV B 130/97, BFH/NV 1999, 486; vom 11. Juni 1999 V B 168/98, BFH/NV 1999, 1501).
  • BFH, 23.09.1998 - IV B 130/97

    Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 FGO

    Auszug aus BFH, 14.02.2000 - V B 101/99
    Für die Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens ist ausreichend, aber auch erforderlich, den Streitpunkt in allgemeinerer Form --anders als hier geschehen-- so zu umreißen, dass er konkretisiert und von anderen denkbaren Streitpunkten abgrenzbar ist (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Juni 1996 III R 93/95, BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483, unter 2.; BFH-Beschlüsse vom 23. September 1998 IV B 130/97, BFH/NV 1999, 486; vom 11. Juni 1999 V B 168/98, BFH/NV 1999, 1501).
  • BFH, 11.06.1999 - V B 168/98

    Bezeichnung des Klagebegehrens; grundsätzliche Bedeutung

    Auszug aus BFH, 14.02.2000 - V B 101/99
    Für die Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens ist ausreichend, aber auch erforderlich, den Streitpunkt in allgemeinerer Form --anders als hier geschehen-- so zu umreißen, dass er konkretisiert und von anderen denkbaren Streitpunkten abgrenzbar ist (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Juni 1996 III R 93/95, BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483, unter 2.; BFH-Beschlüsse vom 23. September 1998 IV B 130/97, BFH/NV 1999, 486; vom 11. Juni 1999 V B 168/98, BFH/NV 1999, 1501).
  • BFH, 27.03.1998 - XI B 44/97

    Rechtliche Wirkungen der nicht gegebenen Erforderlichkeit eines ausdrücklichen

    Auszug aus BFH, 14.02.2000 - V B 101/99
    Da es aber nicht zu der beantragten Aufhebung der Ausschlussfrist für die Bezeichnung des Klagebegehrens gekommen ist, wäre für den Kläger die Rechtsfolge des Ergehens eines Prozessurteils nur unter der Voraussetzung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 65 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 56 FGO) vermeidbar gewesen (vgl. zu einem Antrag auf Fristverlängerung: BFH-Beschlüsse vom 9. Juni 1995 VII B 20/95, BFH/NV 1996, 50, und vom 27. März 1998 XI B 44/97, BFH/NV 1998, 1362).
  • BFH, 09.06.1995 - VII B 20/95
    Auszug aus BFH, 14.02.2000 - V B 101/99
    Da es aber nicht zu der beantragten Aufhebung der Ausschlussfrist für die Bezeichnung des Klagebegehrens gekommen ist, wäre für den Kläger die Rechtsfolge des Ergehens eines Prozessurteils nur unter der Voraussetzung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 65 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 56 FGO) vermeidbar gewesen (vgl. zu einem Antrag auf Fristverlängerung: BFH-Beschlüsse vom 9. Juni 1995 VII B 20/95, BFH/NV 1996, 50, und vom 27. März 1998 XI B 44/97, BFH/NV 1998, 1362).
  • BFH, 17.10.2003 - IV B 51/02

    Ausschlussfrist, Wiedereinsetzung

    Selbst wenn der Kläger mit den dem FG am 20. März 2001 zugegangenen Steuererklärungen und Unterlagen --für die unterschiedlichen Steuerarten und -jahre-- sein Klageziel ausreichend bezeichnet hätte (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 24. Oktober 2001 X R 39/99, BFH/NV 2002, 498), hat er die am 15. März 2001 verstrichene Ausschlussfrist nicht unverschuldet versäumt (vgl. zu diesem Erfordernis z.B. BFH-Beschlüsse vom 27. März 1998 XI B 44/97, BFH/NV 1998, 1362, und vom 14. Februar 2000 V B 101-110/99, BFH/NV 2000, 878).
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Rechtsprechung
   BFH, 16.02.2000 - III B 23/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,14733
BFH, 16.02.2000 - III B 23/99 (https://dejure.org/2000,14733)
BFH, Entscheidung vom 16.02.2000 - III B 23/99 (https://dejure.org/2000,14733)
BFH, Entscheidung vom 16. Februar 2000 - III B 23/99 (https://dejure.org/2000,14733)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Beschäftigung in Westberlin - Dienstverhältnis - Sachverhaltsannahmen - Zulassungsgründe

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 105 Abs. 3; ; FGO § 76; ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 6

  • rechtsportal.de

    FGO § 115 Abs. 2, 3
    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; widersprüchliche Sachverhaltsfeststellungen als Verfahrensmangel?

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2000, 878
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 22.04.1998 - X R 101/95

    Bestandsvergleich - Veräußerungsgewinn - Aufgabegewinn - Aufbauten auf Grundstück

    Auszug aus BFH, 16.02.2000 - III B 23/99
    Mit der Rüge, das FG habe widersprüchliche Sachverhaltsfeststellungen getroffen oder den vorgetragenen Sachverhalt widersprüchlich gewürdigt, macht die Klägerin einen materiell-rechtlichen Mangel des Urteils --und nicht einen Verfahrensfehler-- geltend (vgl. hierzu z.B. das BFH-Urteil vom 22. April 1998 X R 101/95, BFH/NV 1998, 1481).
  • BFH, 28.06.1999 - VII B 147/98

    Rücknahme der Bestellung als Steuerbevollmächtigter; Divergenz

    Auszug aus BFH, 16.02.2000 - III B 23/99
    Die Behauptung der Klägerin, die von ihr aufgeworfene Rechtsfrage sei bisher höchstrichterlich noch nicht geklärt und eine Revisionsentscheidung des Senats würde für eine Vielzahl weiterer Fälle Rechtssicherheit schaffen, genügt diesen Anforderungen nicht (siehe hierzu z.B. den Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Juni 1999 VII B 147/98, BFH/NV 2000, 92).
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Rechtsprechung
   BFH, 14.02.2000 - V B 108/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,22931
BFH, 14.02.2000 - V B 108/99 (https://dejure.org/2000,22931)
BFH, Entscheidung vom 14.02.2000 - V B 108/99 (https://dejure.org/2000,22931)
BFH, Entscheidung vom 14. Februar 2000 - V B 108/99 (https://dejure.org/2000,22931)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Steuerberater - Ausschlussfrist - Gegenstand des Klagebegehrens - Bezeichnungserfordernis - Versagung des rechtlichen Gehörs - Wiedereinsetzung

  • Judicialis

    FGO § 65 Abs. 2 Satz 2; ; FGO § ... 65 Abs. 2; ; FGO § 65 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 73 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 96 Abs. 2; ; FGO § 56 Abs. 1; ; FGO § 56; ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 6

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2000, 878
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 13.06.1996 - III R 93/95

    Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens durch Bezugnahme auf Unterlagen

    Auszug aus BFH, 14.02.2000 - V B 108/99
    Für die Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens ist ausreichend, aber auch erforderlich, den Streitpunkt in allgemeinerer Form --anders als hier geschehen-- so zu umreißen, dass er konkretisiert und von anderen denkbaren Streitpunkten abgrenzbar ist (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Juni 1996 III R 93/95, BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483, unter 2.; BFH-Beschlüsse vom 23. September 1998 IV B 130/97, BFH/NV 1999, 486; vom 11. Juni 1999 V B 168/98, BFH/NV 1999, 1501).
  • BFH, 23.09.1998 - IV B 130/97

    Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 FGO

    Auszug aus BFH, 14.02.2000 - V B 108/99
    Für die Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens ist ausreichend, aber auch erforderlich, den Streitpunkt in allgemeinerer Form --anders als hier geschehen-- so zu umreißen, dass er konkretisiert und von anderen denkbaren Streitpunkten abgrenzbar ist (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Juni 1996 III R 93/95, BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483, unter 2.; BFH-Beschlüsse vom 23. September 1998 IV B 130/97, BFH/NV 1999, 486; vom 11. Juni 1999 V B 168/98, BFH/NV 1999, 1501).
  • BFH, 11.06.1999 - V B 168/98

    Bezeichnung des Klagebegehrens; grundsätzliche Bedeutung

    Auszug aus BFH, 14.02.2000 - V B 108/99
    Für die Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens ist ausreichend, aber auch erforderlich, den Streitpunkt in allgemeinerer Form --anders als hier geschehen-- so zu umreißen, dass er konkretisiert und von anderen denkbaren Streitpunkten abgrenzbar ist (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Juni 1996 III R 93/95, BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483, unter 2.; BFH-Beschlüsse vom 23. September 1998 IV B 130/97, BFH/NV 1999, 486; vom 11. Juni 1999 V B 168/98, BFH/NV 1999, 1501).
  • BFH, 27.03.1998 - XI B 44/97

    Rechtliche Wirkungen der nicht gegebenen Erforderlichkeit eines ausdrücklichen

    Auszug aus BFH, 14.02.2000 - V B 108/99
    Da es aber nicht zu der beantragten Aufhebung der Ausschlussfrist für die Bezeichnung des Klagebegehrens gekommen ist, wäre für den Kläger die Rechtsfolge des Ergehens eines Prozessurteils nur unter der Voraussetzung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 65 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 56 FGO) vermeidbar gewesen (vgl. zu einem Antrag auf Fristverlängerung: BFH-Beschlüsse vom 9. Juni 1995 VII B 20/95, BFH/NV 1996, 50, und vom 27. März 1998 XI B 44/97, BFH/NV 1998, 1362).
  • BFH, 09.06.1995 - VII B 20/95
    Auszug aus BFH, 14.02.2000 - V B 108/99
    Da es aber nicht zu der beantragten Aufhebung der Ausschlussfrist für die Bezeichnung des Klagebegehrens gekommen ist, wäre für den Kläger die Rechtsfolge des Ergehens eines Prozessurteils nur unter der Voraussetzung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 65 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 56 FGO) vermeidbar gewesen (vgl. zu einem Antrag auf Fristverlängerung: BFH-Beschlüsse vom 9. Juni 1995 VII B 20/95, BFH/NV 1996, 50, und vom 27. März 1998 XI B 44/97, BFH/NV 1998, 1362).
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Rechtsprechung
   BFH, 14.02.2000 - V B 102/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,20414
BFH, 14.02.2000 - V B 102/99 (https://dejure.org/2000,20414)
BFH, Entscheidung vom 14.02.2000 - V B 102/99 (https://dejure.org/2000,20414)
BFH, Entscheidung vom 14. Februar 2000 - V B 102/99 (https://dejure.org/2000,20414)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Steuerberater - Ausschlussfrist - Gegenstand des Klagebegehrens - Bezeichnungserfordernis - Versagung des rechtlichen Gehörs - Wiedereinsetzung

  • Judicialis

    FGO § 65 Abs. 2 Satz 2; ; FGO § ... 65 Abs. 2; ; FGO § 65 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 73 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 96 Abs. 2; ; FGO § 56 Abs. 1; ; FGO § 56; ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 6

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2000, 878
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 13.06.1996 - III R 93/95

    Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens durch Bezugnahme auf Unterlagen

    Auszug aus BFH, 14.02.2000 - V B 102/99
    Für die Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens ist ausreichend, aber auch erforderlich, den Streitpunkt in allgemeinerer Form --anders als hier geschehen-- so zu umreißen, dass er konkretisiert und von anderen denkbaren Streitpunkten abgrenzbar ist (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Juni 1996 III R 93/95, BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483, unter 2.; BFH-Beschlüsse vom 23. September 1998 IV B 130/97, BFH/NV 1999, 486; vom 11. Juni 1999 V B 168/98, BFH/NV 1999, 1501).
  • BFH, 23.09.1998 - IV B 130/97

    Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 FGO

    Auszug aus BFH, 14.02.2000 - V B 102/99
    Für die Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens ist ausreichend, aber auch erforderlich, den Streitpunkt in allgemeinerer Form --anders als hier geschehen-- so zu umreißen, dass er konkretisiert und von anderen denkbaren Streitpunkten abgrenzbar ist (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Juni 1996 III R 93/95, BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483, unter 2.; BFH-Beschlüsse vom 23. September 1998 IV B 130/97, BFH/NV 1999, 486; vom 11. Juni 1999 V B 168/98, BFH/NV 1999, 1501).
  • BFH, 11.06.1999 - V B 168/98

    Bezeichnung des Klagebegehrens; grundsätzliche Bedeutung

    Auszug aus BFH, 14.02.2000 - V B 102/99
    Für die Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens ist ausreichend, aber auch erforderlich, den Streitpunkt in allgemeinerer Form --anders als hier geschehen-- so zu umreißen, dass er konkretisiert und von anderen denkbaren Streitpunkten abgrenzbar ist (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Juni 1996 III R 93/95, BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483, unter 2.; BFH-Beschlüsse vom 23. September 1998 IV B 130/97, BFH/NV 1999, 486; vom 11. Juni 1999 V B 168/98, BFH/NV 1999, 1501).
  • BFH, 27.03.1998 - XI B 44/97

    Rechtliche Wirkungen der nicht gegebenen Erforderlichkeit eines ausdrücklichen

    Auszug aus BFH, 14.02.2000 - V B 102/99
    Da es aber nicht zu der beantragten Aufhebung der Ausschlussfrist für die Bezeichnung des Klagebegehrens gekommen ist, wäre für den Kläger die Rechtsfolge des Ergehens eines Prozessurteils nur unter der Voraussetzung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 65 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 56 FGO) vermeidbar gewesen (vgl. zu einem Antrag auf Fristverlängerung: BFH-Beschlüsse vom 9. Juni 1995 VII B 20/95, BFH/NV 1996, 50, und vom 27. März 1998 XI B 44/97, BFH/NV 1998, 1362).
  • BFH, 09.06.1995 - VII B 20/95
    Auszug aus BFH, 14.02.2000 - V B 102/99
    Da es aber nicht zu der beantragten Aufhebung der Ausschlussfrist für die Bezeichnung des Klagebegehrens gekommen ist, wäre für den Kläger die Rechtsfolge des Ergehens eines Prozessurteils nur unter der Voraussetzung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 65 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 56 FGO) vermeidbar gewesen (vgl. zu einem Antrag auf Fristverlängerung: BFH-Beschlüsse vom 9. Juni 1995 VII B 20/95, BFH/NV 1996, 50, und vom 27. März 1998 XI B 44/97, BFH/NV 1998, 1362).
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Rechtsprechung
   BFH, 14.02.2000 - V B 105/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,22204
BFH, 14.02.2000 - V B 105/99 (https://dejure.org/2000,22204)
BFH, Entscheidung vom 14.02.2000 - V B 105/99 (https://dejure.org/2000,22204)
BFH, Entscheidung vom 14. Februar 2000 - V B 105/99 (https://dejure.org/2000,22204)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,22204) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Steuerberater - Ausschlussfrist - Gegenstand des Klagebegehrens - Bezeichnungserfordernis - Versagung des rechtlichen Gehörs - Wiedereinsetzung

  • Judicialis

    FGO § 65 Abs. 2 Satz 2; ; FGO § ... 65 Abs. 2; ; FGO § 65 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 73 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 96 Abs. 2; ; FGO § 56 Abs. 1; ; FGO § 56; ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 6

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2000, 878
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 13.06.1996 - III R 93/95

    Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens durch Bezugnahme auf Unterlagen

    Auszug aus BFH, 14.02.2000 - V B 105/99
    Für die Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens ist ausreichend, aber auch erforderlich, den Streitpunkt in allgemeinerer Form --anders als hier geschehen-- so zu umreißen, dass er konkretisiert und von anderen denkbaren Streitpunkten abgrenzbar ist (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Juni 1996 III R 93/95, BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483, unter 2.; BFH-Beschlüsse vom 23. September 1998 IV B 130/97, BFH/NV 1999, 486; vom 11. Juni 1999 V B 168/98, BFH/NV 1999, 1501).
  • BFH, 23.09.1998 - IV B 130/97

    Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 FGO

    Auszug aus BFH, 14.02.2000 - V B 105/99
    Für die Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens ist ausreichend, aber auch erforderlich, den Streitpunkt in allgemeinerer Form --anders als hier geschehen-- so zu umreißen, dass er konkretisiert und von anderen denkbaren Streitpunkten abgrenzbar ist (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Juni 1996 III R 93/95, BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483, unter 2.; BFH-Beschlüsse vom 23. September 1998 IV B 130/97, BFH/NV 1999, 486; vom 11. Juni 1999 V B 168/98, BFH/NV 1999, 1501).
  • BFH, 11.06.1999 - V B 168/98

    Bezeichnung des Klagebegehrens; grundsätzliche Bedeutung

    Auszug aus BFH, 14.02.2000 - V B 105/99
    Für die Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens ist ausreichend, aber auch erforderlich, den Streitpunkt in allgemeinerer Form --anders als hier geschehen-- so zu umreißen, dass er konkretisiert und von anderen denkbaren Streitpunkten abgrenzbar ist (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Juni 1996 III R 93/95, BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483, unter 2.; BFH-Beschlüsse vom 23. September 1998 IV B 130/97, BFH/NV 1999, 486; vom 11. Juni 1999 V B 168/98, BFH/NV 1999, 1501).
  • BFH, 27.03.1998 - XI B 44/97

    Rechtliche Wirkungen der nicht gegebenen Erforderlichkeit eines ausdrücklichen

    Auszug aus BFH, 14.02.2000 - V B 105/99
    Da es aber nicht zu der beantragten Aufhebung der Ausschlussfrist für die Bezeichnung des Klagebegehrens gekommen ist, wäre für den Kläger die Rechtsfolge des Ergehens eines Prozessurteils nur unter der Voraussetzung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 65 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 56 FGO) vermeidbar gewesen (vgl. zu einem Antrag auf Fristverlängerung: BFH-Beschlüsse vom 9. Juni 1995 VII B 20/95, BFH/NV 1996, 50, und vom 27. März 1998 XI B 44/97, BFH/NV 1998, 1362).
  • BFH, 09.06.1995 - VII B 20/95
    Auszug aus BFH, 14.02.2000 - V B 105/99
    Da es aber nicht zu der beantragten Aufhebung der Ausschlussfrist für die Bezeichnung des Klagebegehrens gekommen ist, wäre für den Kläger die Rechtsfolge des Ergehens eines Prozessurteils nur unter der Voraussetzung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 65 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 56 FGO) vermeidbar gewesen (vgl. zu einem Antrag auf Fristverlängerung: BFH-Beschlüsse vom 9. Juni 1995 VII B 20/95, BFH/NV 1996, 50, und vom 27. März 1998 XI B 44/97, BFH/NV 1998, 1362).
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Rechtsprechung
   BFH, 14.02.2000 - V B 104/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,22859
BFH, 14.02.2000 - V B 104/99 (https://dejure.org/2000,22859)
BFH, Entscheidung vom 14.02.2000 - V B 104/99 (https://dejure.org/2000,22859)
BFH, Entscheidung vom 14. Februar 2000 - V B 104/99 (https://dejure.org/2000,22859)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Steuerberater - Ausschlussfrist - Gegenstand des Klagebegehrens - Bezeichnungserfordernis - Versagung des rechtlichen Gehörs - Wiedereinsetzung

  • Judicialis

    FGO § 65 Abs. 2 Satz 2; ; FGO § ... 65 Abs. 2; ; FGO § 65 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 73 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 96 Abs. 2; ; FGO § 56 Abs. 1; ; FGO § 56; ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 6

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2000, 878
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 13.06.1996 - III R 93/95

    Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens durch Bezugnahme auf Unterlagen

    Auszug aus BFH, 14.02.2000 - V B 104/99
    Für die Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens ist ausreichend, aber auch erforderlich, den Streitpunkt in allgemeinerer Form --anders als hier geschehen-- so zu umreißen, dass er konkretisiert und von anderen denkbaren Streitpunkten abgrenzbar ist (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Juni 1996 III R 93/95, BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483, unter 2.; BFH-Beschlüsse vom 23. September 1998 IV B 130/97, BFH/NV 1999, 486; vom 11. Juni 1999 V B 168/98, BFH/NV 1999, 1501).
  • BFH, 23.09.1998 - IV B 130/97

    Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 FGO

    Auszug aus BFH, 14.02.2000 - V B 104/99
    Für die Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens ist ausreichend, aber auch erforderlich, den Streitpunkt in allgemeinerer Form --anders als hier geschehen-- so zu umreißen, dass er konkretisiert und von anderen denkbaren Streitpunkten abgrenzbar ist (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Juni 1996 III R 93/95, BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483, unter 2.; BFH-Beschlüsse vom 23. September 1998 IV B 130/97, BFH/NV 1999, 486; vom 11. Juni 1999 V B 168/98, BFH/NV 1999, 1501).
  • BFH, 11.06.1999 - V B 168/98

    Bezeichnung des Klagebegehrens; grundsätzliche Bedeutung

    Auszug aus BFH, 14.02.2000 - V B 104/99
    Für die Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens ist ausreichend, aber auch erforderlich, den Streitpunkt in allgemeinerer Form --anders als hier geschehen-- so zu umreißen, dass er konkretisiert und von anderen denkbaren Streitpunkten abgrenzbar ist (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Juni 1996 III R 93/95, BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483, unter 2.; BFH-Beschlüsse vom 23. September 1998 IV B 130/97, BFH/NV 1999, 486; vom 11. Juni 1999 V B 168/98, BFH/NV 1999, 1501).
  • BFH, 27.03.1998 - XI B 44/97

    Rechtliche Wirkungen der nicht gegebenen Erforderlichkeit eines ausdrücklichen

    Auszug aus BFH, 14.02.2000 - V B 104/99
    Da es aber nicht zu der beantragten Aufhebung der Ausschlussfrist für die Bezeichnung des Klagebegehrens gekommen ist, wäre für den Kläger die Rechtsfolge des Ergehens eines Prozessurteils nur unter der Voraussetzung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 65 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 56 FGO) vermeidbar gewesen (vgl. zu einem Antrag auf Fristverlängerung: BFH-Beschlüsse vom 9. Juni 1995 VII B 20/95, BFH/NV 1996, 50, und vom 27. März 1998 XI B 44/97, BFH/NV 1998, 1362).
  • BFH, 09.06.1995 - VII B 20/95
    Auszug aus BFH, 14.02.2000 - V B 104/99
    Da es aber nicht zu der beantragten Aufhebung der Ausschlussfrist für die Bezeichnung des Klagebegehrens gekommen ist, wäre für den Kläger die Rechtsfolge des Ergehens eines Prozessurteils nur unter der Voraussetzung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 65 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 56 FGO) vermeidbar gewesen (vgl. zu einem Antrag auf Fristverlängerung: BFH-Beschlüsse vom 9. Juni 1995 VII B 20/95, BFH/NV 1996, 50, und vom 27. März 1998 XI B 44/97, BFH/NV 1998, 1362).
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   BFH, 14.02.2000 - V B 106/99   

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https://dejure.org/2000,22498
BFH, 14.02.2000 - V B 106/99 (https://dejure.org/2000,22498)
BFH, Entscheidung vom 14.02.2000 - V B 106/99 (https://dejure.org/2000,22498)
BFH, Entscheidung vom 14. Februar 2000 - V B 106/99 (https://dejure.org/2000,22498)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Steuerberater - Ausschlussfrist - Gegenstand des Klagebegehrens - Bezeichnungserfordernis - Versagung des rechtlichen Gehörs - Wiedereinsetzung

  • Judicialis

    FGO § 65 Abs. 2 Satz 2; ; FGO § ... 65 Abs. 2; ; FGO § 65 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 73 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 96 Abs. 2; ; FGO § 56 Abs. 1; ; FGO § 56; ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 6

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2000, 878
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 13.06.1996 - III R 93/95

    Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens durch Bezugnahme auf Unterlagen

    Auszug aus BFH, 14.02.2000 - V B 106/99
    Für die Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens ist ausreichend, aber auch erforderlich, den Streitpunkt in allgemeinerer Form --anders als hier geschehen-- so zu umreißen, dass er konkretisiert und von anderen denkbaren Streitpunkten abgrenzbar ist (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Juni 1996 III R 93/95, BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483, unter 2.; BFH-Beschlüsse vom 23. September 1998 IV B 130/97, BFH/NV 1999, 486; vom 11. Juni 1999 V B 168/98, BFH/NV 1999, 1501).
  • BFH, 23.09.1998 - IV B 130/97

    Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 FGO

    Auszug aus BFH, 14.02.2000 - V B 106/99
    Für die Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens ist ausreichend, aber auch erforderlich, den Streitpunkt in allgemeinerer Form --anders als hier geschehen-- so zu umreißen, dass er konkretisiert und von anderen denkbaren Streitpunkten abgrenzbar ist (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Juni 1996 III R 93/95, BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483, unter 2.; BFH-Beschlüsse vom 23. September 1998 IV B 130/97, BFH/NV 1999, 486; vom 11. Juni 1999 V B 168/98, BFH/NV 1999, 1501).
  • BFH, 11.06.1999 - V B 168/98

    Bezeichnung des Klagebegehrens; grundsätzliche Bedeutung

    Auszug aus BFH, 14.02.2000 - V B 106/99
    Für die Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens ist ausreichend, aber auch erforderlich, den Streitpunkt in allgemeinerer Form --anders als hier geschehen-- so zu umreißen, dass er konkretisiert und von anderen denkbaren Streitpunkten abgrenzbar ist (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Juni 1996 III R 93/95, BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483, unter 2.; BFH-Beschlüsse vom 23. September 1998 IV B 130/97, BFH/NV 1999, 486; vom 11. Juni 1999 V B 168/98, BFH/NV 1999, 1501).
  • BFH, 27.03.1998 - XI B 44/97

    Rechtliche Wirkungen der nicht gegebenen Erforderlichkeit eines ausdrücklichen

    Auszug aus BFH, 14.02.2000 - V B 106/99
    Da es aber nicht zu der beantragten Aufhebung der Ausschlussfrist für die Bezeichnung des Klagebegehrens gekommen ist, wäre für den Kläger die Rechtsfolge des Ergehens eines Prozessurteils nur unter der Voraussetzung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 65 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 56 FGO) vermeidbar gewesen (vgl. zu einem Antrag auf Fristverlängerung: BFH-Beschlüsse vom 9. Juni 1995 VII B 20/95, BFH/NV 1996, 50, und vom 27. März 1998 XI B 44/97, BFH/NV 1998, 1362).
  • BFH, 09.06.1995 - VII B 20/95
    Auszug aus BFH, 14.02.2000 - V B 106/99
    Da es aber nicht zu der beantragten Aufhebung der Ausschlussfrist für die Bezeichnung des Klagebegehrens gekommen ist, wäre für den Kläger die Rechtsfolge des Ergehens eines Prozessurteils nur unter der Voraussetzung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 65 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 56 FGO) vermeidbar gewesen (vgl. zu einem Antrag auf Fristverlängerung: BFH-Beschlüsse vom 9. Juni 1995 VII B 20/95, BFH/NV 1996, 50, und vom 27. März 1998 XI B 44/97, BFH/NV 1998, 1362).
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Rechtsprechung
   BFH, 14.02.2000 - V B 107/99   

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https://dejure.org/2000,22433
BFH, 14.02.2000 - V B 107/99 (https://dejure.org/2000,22433)
BFH, Entscheidung vom 14.02.2000 - V B 107/99 (https://dejure.org/2000,22433)
BFH, Entscheidung vom 14. Februar 2000 - V B 107/99 (https://dejure.org/2000,22433)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Steuerberater - Ausschlussfrist - Gegenstand des Klagebegehrens - Bezeichnungserfordernis - Versagung des rechtlichen Gehörs - Wiedereinsetzung

  • Judicialis

    FGO § 65 Abs. 2 Satz 2; ; FGO § ... 65 Abs. 2; ; FGO § 65 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 73 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 96 Abs. 2; ; FGO § 56 Abs. 1; ; FGO § 56; ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 6

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2000, 878
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 13.06.1996 - III R 93/95

    Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens durch Bezugnahme auf Unterlagen

    Auszug aus BFH, 14.02.2000 - V B 107/99
    Für die Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens ist ausreichend, aber auch erforderlich, den Streitpunkt in allgemeinerer Form --anders als hier geschehen-- so zu umreißen, dass er konkretisiert und von anderen denkbaren Streitpunkten abgrenzbar ist (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Juni 1996 III R 93/95, BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483, unter 2.; BFH-Beschlüsse vom 23. September 1998 IV B 130/97, BFH/NV 1999, 486; vom 11. Juni 1999 V B 168/98, BFH/NV 1999, 1501).
  • BFH, 23.09.1998 - IV B 130/97

    Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 FGO

    Auszug aus BFH, 14.02.2000 - V B 107/99
    Für die Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens ist ausreichend, aber auch erforderlich, den Streitpunkt in allgemeinerer Form --anders als hier geschehen-- so zu umreißen, dass er konkretisiert und von anderen denkbaren Streitpunkten abgrenzbar ist (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Juni 1996 III R 93/95, BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483, unter 2.; BFH-Beschlüsse vom 23. September 1998 IV B 130/97, BFH/NV 1999, 486; vom 11. Juni 1999 V B 168/98, BFH/NV 1999, 1501).
  • BFH, 11.06.1999 - V B 168/98

    Bezeichnung des Klagebegehrens; grundsätzliche Bedeutung

    Auszug aus BFH, 14.02.2000 - V B 107/99
    Für die Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens ist ausreichend, aber auch erforderlich, den Streitpunkt in allgemeinerer Form --anders als hier geschehen-- so zu umreißen, dass er konkretisiert und von anderen denkbaren Streitpunkten abgrenzbar ist (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Juni 1996 III R 93/95, BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483, unter 2.; BFH-Beschlüsse vom 23. September 1998 IV B 130/97, BFH/NV 1999, 486; vom 11. Juni 1999 V B 168/98, BFH/NV 1999, 1501).
  • BFH, 27.03.1998 - XI B 44/97

    Rechtliche Wirkungen der nicht gegebenen Erforderlichkeit eines ausdrücklichen

    Auszug aus BFH, 14.02.2000 - V B 107/99
    Da es aber nicht zu der beantragten Aufhebung der Ausschlussfrist für die Bezeichnung des Klagebegehrens gekommen ist, wäre für den Kläger die Rechtsfolge des Ergehens eines Prozessurteils nur unter der Voraussetzung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 65 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 56 FGO) vermeidbar gewesen (vgl. zu einem Antrag auf Fristverlängerung: BFH-Beschlüsse vom 9. Juni 1995 VII B 20/95, BFH/NV 1996, 50, und vom 27. März 1998 XI B 44/97, BFH/NV 1998, 1362).
  • BFH, 09.06.1995 - VII B 20/95
    Auszug aus BFH, 14.02.2000 - V B 107/99
    Da es aber nicht zu der beantragten Aufhebung der Ausschlussfrist für die Bezeichnung des Klagebegehrens gekommen ist, wäre für den Kläger die Rechtsfolge des Ergehens eines Prozessurteils nur unter der Voraussetzung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 65 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 56 FGO) vermeidbar gewesen (vgl. zu einem Antrag auf Fristverlängerung: BFH-Beschlüsse vom 9. Juni 1995 VII B 20/95, BFH/NV 1996, 50, und vom 27. März 1998 XI B 44/97, BFH/NV 1998, 1362).
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   BFH, 14.02.2000 - V B 110/99   

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https://dejure.org/2000,20771
BFH, 14.02.2000 - V B 110/99 (https://dejure.org/2000,20771)
BFH, Entscheidung vom 14.02.2000 - V B 110/99 (https://dejure.org/2000,20771)
BFH, Entscheidung vom 14. Februar 2000 - V B 110/99 (https://dejure.org/2000,20771)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,20771) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Steuerberater - Ausschlussfrist - Gegenstand des Klagebegehrens - Bezeichnungserfordernis - Versagung des rechtlichen Gehörs - Wiedereinsetzung

  • Judicialis

    FGO § 65 Abs. 2 Satz 2; ; FGO § ... 65 Abs. 2; ; FGO § 65 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 73 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 96 Abs. 2; ; FGO § 56 Abs. 1; ; FGO § 56; ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 6

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2000, 878
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 13.06.1996 - III R 93/95

    Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens durch Bezugnahme auf Unterlagen

    Auszug aus BFH, 14.02.2000 - V B 110/99
    Für die Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens ist ausreichend, aber auch erforderlich, den Streitpunkt in allgemeinerer Form --anders als hier geschehen-- so zu umreißen, dass er konkretisiert und von anderen denkbaren Streitpunkten abgrenzbar ist (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Juni 1996 III R 93/95, BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483, unter 2.; BFH-Beschlüsse vom 23. September 1998 IV B 130/97, BFH/NV 1999, 486; vom 11. Juni 1999 V B 168/98, BFH/NV 1999, 1501).
  • BFH, 23.09.1998 - IV B 130/97

    Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 FGO

    Auszug aus BFH, 14.02.2000 - V B 110/99
    Für die Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens ist ausreichend, aber auch erforderlich, den Streitpunkt in allgemeinerer Form --anders als hier geschehen-- so zu umreißen, dass er konkretisiert und von anderen denkbaren Streitpunkten abgrenzbar ist (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Juni 1996 III R 93/95, BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483, unter 2.; BFH-Beschlüsse vom 23. September 1998 IV B 130/97, BFH/NV 1999, 486; vom 11. Juni 1999 V B 168/98, BFH/NV 1999, 1501).
  • BFH, 11.06.1999 - V B 168/98

    Bezeichnung des Klagebegehrens; grundsätzliche Bedeutung

    Auszug aus BFH, 14.02.2000 - V B 110/99
    Für die Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens ist ausreichend, aber auch erforderlich, den Streitpunkt in allgemeinerer Form --anders als hier geschehen-- so zu umreißen, dass er konkretisiert und von anderen denkbaren Streitpunkten abgrenzbar ist (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Juni 1996 III R 93/95, BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483, unter 2.; BFH-Beschlüsse vom 23. September 1998 IV B 130/97, BFH/NV 1999, 486; vom 11. Juni 1999 V B 168/98, BFH/NV 1999, 1501).
  • BFH, 27.03.1998 - XI B 44/97

    Rechtliche Wirkungen der nicht gegebenen Erforderlichkeit eines ausdrücklichen

    Auszug aus BFH, 14.02.2000 - V B 110/99
    Da es aber nicht zu der beantragten Aufhebung der Ausschlussfrist für die Bezeichnung des Klagebegehrens gekommen ist, wäre für den Kläger die Rechtsfolge des Ergehens eines Prozessurteils nur unter der Voraussetzung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 65 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 56 FGO) vermeidbar gewesen (vgl. zu einem Antrag auf Fristverlängerung: BFH-Beschlüsse vom 9. Juni 1995 VII B 20/95, BFH/NV 1996, 50, und vom 27. März 1998 XI B 44/97, BFH/NV 1998, 1362).
  • BFH, 09.06.1995 - VII B 20/95
    Auszug aus BFH, 14.02.2000 - V B 110/99
    Da es aber nicht zu der beantragten Aufhebung der Ausschlussfrist für die Bezeichnung des Klagebegehrens gekommen ist, wäre für den Kläger die Rechtsfolge des Ergehens eines Prozessurteils nur unter der Voraussetzung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 65 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 56 FGO) vermeidbar gewesen (vgl. zu einem Antrag auf Fristverlängerung: BFH-Beschlüsse vom 9. Juni 1995 VII B 20/95, BFH/NV 1996, 50, und vom 27. März 1998 XI B 44/97, BFH/NV 1998, 1362).
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Rechtsprechung
   BFH, 14.02.2000 - V B 103/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,20746
BFH, 14.02.2000 - V B 103/99 (https://dejure.org/2000,20746)
BFH, Entscheidung vom 14.02.2000 - V B 103/99 (https://dejure.org/2000,20746)
BFH, Entscheidung vom 14. Februar 2000 - V B 103/99 (https://dejure.org/2000,20746)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Steuerberater - Ausschlussfrist - Gegenstand des Klagebegehrens - Bezeichnungserfordernis - Versagung des rechtlichen Gehörs - Wiedereinsetzung

  • Judicialis

    FGO § 65 Abs. 2 Satz 2; ; FGO § ... 65 Abs. 2; ; FGO § 65 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 73 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 96 Abs. 2; ; FGO § 56 Abs. 1; ; FGO § 56; ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 6

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2000, 878
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 13.06.1996 - III R 93/95

    Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens durch Bezugnahme auf Unterlagen

    Auszug aus BFH, 14.02.2000 - V B 103/99
    Für die Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens ist ausreichend, aber auch erforderlich, den Streitpunkt in allgemeinerer Form --anders als hier geschehen-- so zu umreißen, dass er konkretisiert und von anderen denkbaren Streitpunkten abgrenzbar ist (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Juni 1996 III R 93/95, BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483, unter 2.; BFH-Beschlüsse vom 23. September 1998 IV B 130/97, BFH/NV 1999, 486; vom 11. Juni 1999 V B 168/98, BFH/NV 1999, 1501).
  • BFH, 23.09.1998 - IV B 130/97

    Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 FGO

    Auszug aus BFH, 14.02.2000 - V B 103/99
    Für die Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens ist ausreichend, aber auch erforderlich, den Streitpunkt in allgemeinerer Form --anders als hier geschehen-- so zu umreißen, dass er konkretisiert und von anderen denkbaren Streitpunkten abgrenzbar ist (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Juni 1996 III R 93/95, BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483, unter 2.; BFH-Beschlüsse vom 23. September 1998 IV B 130/97, BFH/NV 1999, 486; vom 11. Juni 1999 V B 168/98, BFH/NV 1999, 1501).
  • BFH, 11.06.1999 - V B 168/98

    Bezeichnung des Klagebegehrens; grundsätzliche Bedeutung

    Auszug aus BFH, 14.02.2000 - V B 103/99
    Für die Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens ist ausreichend, aber auch erforderlich, den Streitpunkt in allgemeinerer Form --anders als hier geschehen-- so zu umreißen, dass er konkretisiert und von anderen denkbaren Streitpunkten abgrenzbar ist (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Juni 1996 III R 93/95, BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483, unter 2.; BFH-Beschlüsse vom 23. September 1998 IV B 130/97, BFH/NV 1999, 486; vom 11. Juni 1999 V B 168/98, BFH/NV 1999, 1501).
  • BFH, 27.03.1998 - XI B 44/97

    Rechtliche Wirkungen der nicht gegebenen Erforderlichkeit eines ausdrücklichen

    Auszug aus BFH, 14.02.2000 - V B 103/99
    Da es aber nicht zu der beantragten Aufhebung der Ausschlussfrist für die Bezeichnung des Klagebegehrens gekommen ist, wäre für den Kläger die Rechtsfolge des Ergehens eines Prozessurteils nur unter der Voraussetzung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 65 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 56 FGO) vermeidbar gewesen (vgl. zu einem Antrag auf Fristverlängerung: BFH-Beschlüsse vom 9. Juni 1995 VII B 20/95, BFH/NV 1996, 50, und vom 27. März 1998 XI B 44/97, BFH/NV 1998, 1362).
  • BFH, 09.06.1995 - VII B 20/95
    Auszug aus BFH, 14.02.2000 - V B 103/99
    Da es aber nicht zu der beantragten Aufhebung der Ausschlussfrist für die Bezeichnung des Klagebegehrens gekommen ist, wäre für den Kläger die Rechtsfolge des Ergehens eines Prozessurteils nur unter der Voraussetzung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 65 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 56 FGO) vermeidbar gewesen (vgl. zu einem Antrag auf Fristverlängerung: BFH-Beschlüsse vom 9. Juni 1995 VII B 20/95, BFH/NV 1996, 50, und vom 27. März 1998 XI B 44/97, BFH/NV 1998, 1362).
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   BFH, 14.02.2000 - V B 109/99   

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https://dejure.org/2000,23256
BFH, 14.02.2000 - V B 109/99 (https://dejure.org/2000,23256)
BFH, Entscheidung vom 14.02.2000 - V B 109/99 (https://dejure.org/2000,23256)
BFH, Entscheidung vom 14. Februar 2000 - V B 109/99 (https://dejure.org/2000,23256)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Steuerberater - Ausschlussfrist - Gegenstand des Klagebegehrens - Bezeichnungserfordernis - Versagung des rechtlichen Gehörs - Wiedereinsetzung

  • Judicialis

    FGO § 65 Abs. 2 Satz 2; ; FGO § ... 65 Abs. 2; ; FGO § 65 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 73 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 96 Abs. 2; ; FGO § 56 Abs. 1; ; FGO § 56; ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 6

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2000, 878
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 13.06.1996 - III R 93/95

    Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens durch Bezugnahme auf Unterlagen

    Auszug aus BFH, 14.02.2000 - V B 109/99
    Für die Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens ist ausreichend, aber auch erforderlich, den Streitpunkt in allgemeinerer Form --anders als hier geschehen-- so zu umreißen, dass er konkretisiert und von anderen denkbaren Streitpunkten abgrenzbar ist (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Juni 1996 III R 93/95, BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483, unter 2.; BFH-Beschlüsse vom 23. September 1998 IV B 130/97, BFH/NV 1999, 486; vom 11. Juni 1999 V B 168/98, BFH/NV 1999, 1501).
  • BFH, 23.09.1998 - IV B 130/97

    Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 FGO

    Auszug aus BFH, 14.02.2000 - V B 109/99
    Für die Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens ist ausreichend, aber auch erforderlich, den Streitpunkt in allgemeinerer Form --anders als hier geschehen-- so zu umreißen, dass er konkretisiert und von anderen denkbaren Streitpunkten abgrenzbar ist (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Juni 1996 III R 93/95, BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483, unter 2.; BFH-Beschlüsse vom 23. September 1998 IV B 130/97, BFH/NV 1999, 486; vom 11. Juni 1999 V B 168/98, BFH/NV 1999, 1501).
  • BFH, 11.06.1999 - V B 168/98

    Bezeichnung des Klagebegehrens; grundsätzliche Bedeutung

    Auszug aus BFH, 14.02.2000 - V B 109/99
    Für die Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens ist ausreichend, aber auch erforderlich, den Streitpunkt in allgemeinerer Form --anders als hier geschehen-- so zu umreißen, dass er konkretisiert und von anderen denkbaren Streitpunkten abgrenzbar ist (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Juni 1996 III R 93/95, BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483, unter 2.; BFH-Beschlüsse vom 23. September 1998 IV B 130/97, BFH/NV 1999, 486; vom 11. Juni 1999 V B 168/98, BFH/NV 1999, 1501).
  • BFH, 27.03.1998 - XI B 44/97

    Rechtliche Wirkungen der nicht gegebenen Erforderlichkeit eines ausdrücklichen

    Auszug aus BFH, 14.02.2000 - V B 109/99
    Da es aber nicht zu der beantragten Aufhebung der Ausschlussfrist für die Bezeichnung des Klagebegehrens gekommen ist, wäre für den Kläger die Rechtsfolge des Ergehens eines Prozessurteils nur unter der Voraussetzung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 65 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 56 FGO) vermeidbar gewesen (vgl. zu einem Antrag auf Fristverlängerung: BFH-Beschlüsse vom 9. Juni 1995 VII B 20/95, BFH/NV 1996, 50, und vom 27. März 1998 XI B 44/97, BFH/NV 1998, 1362).
  • BFH, 09.06.1995 - VII B 20/95
    Auszug aus BFH, 14.02.2000 - V B 109/99
    Da es aber nicht zu der beantragten Aufhebung der Ausschlussfrist für die Bezeichnung des Klagebegehrens gekommen ist, wäre für den Kläger die Rechtsfolge des Ergehens eines Prozessurteils nur unter der Voraussetzung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 65 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 56 FGO) vermeidbar gewesen (vgl. zu einem Antrag auf Fristverlängerung: BFH-Beschlüsse vom 9. Juni 1995 VII B 20/95, BFH/NV 1996, 50, und vom 27. März 1998 XI B 44/97, BFH/NV 1998, 1362).
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